Nicht immer waren Gewerkschaften so anerkannt wie heute. Vor allem in den Anfängen der Gewerkschaftsarbeit und während der Schreckensherrschaft der Nazis zwischen 1933 und 1945 wurden GewerkschafterInnen für ihr Engagement verfolgt, inhaftiert oder bezahlten dieses sogar mit ihrem Leben. Die wiedergegründeten freien Gewerkschaften im DGB sahen sich daher nach dem Ende des 2. Weltkriegs dazu verpflichtet, sich besonders für Frieden und gegen Rassismus und Diskriminierung einzusetzen. Und das ist bis heute so!
Ein wichtiger Bestandteil im Kampf gegen Diskriminierung in der Arbeitswelt sind gesetzliche Regelungen die den Beschäftigten, Interessenvertretung und Gewerkschaften verschiedene Rechte zum Schutz gegen Diskriminierung einräumen.
Seit 2006 gilt auch in Deutschland ein Antidiskriminierungsgesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Menschen vor Ausgrenzung und Unterdrückung schützen - vor allem im Arbeitsleben. Das AGG wirkt sich auch auf die tägliche Arbeit der Betriebsräte aus.
Das AGG bezweckt den Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. ArbeitnehmerInnen können sich aufgrund dieses Gesetzes einzeln gegen Diskriminierungen wehren. Daneben hat der Betriebsrat nach dem AGG die Aufgabe, Diskriminierungen im Betrieb vorzubeugen und bei Vorfällen einzuschreiten.
Der Betriebsrat kann sich zunächst einmal selbst zu seinen Handlungsmöglichkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz schulen lassen. Die Schulungskosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Der Betriebsrat kann von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und dem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierungen im Betrieb vorschlagen.
Alle ArbeitnehmerInnen haben gemäß § 13 AGG ein Beschwerderecht, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines der oben genannten Merkmale benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber muss eine Beschwerdestelle einrichten, an die sich Betroffene wenden können und diese Stelle im Betrieb bekannt machen. Werden ArbeitnehmerInnen im Betrieb durch KollegInnen, Vorgesetzte oder Dritte aufgrund eines oben genannten Merkmals benachteiligt, so muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, um die Diskriminierungen zu unterbinden. Die Maßnahme des Arbeitgebers kann je nach schwere des Falles eine einfache Ermahnung, eine Abmahnung, eine Versetzung oder sogar eine außerordentliche Kündigung sein.
Nach § 104 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung von ArbeitnehmerInnen verlangen. Voraussetzung ist, dass Jemand durch Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 BetrVG den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz in § 75 BetrVG verbietet, ähnlich wie das AGG, jede Benachteiligung aufgrund der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität.
Aber Gesetze alleine reichen nicht, es braucht weiterhin engagierte Menschen und Gewerkschaften, die sich aktiv gegen Diskriminierung und Rassismus einsetzen!
Die ver.di-Jugend hat ein Internetportal gegen Diskriminierung und Rassismus gestartet: Aktiv-gegen-Diskriminierung.info. Die Seite dient als Austauschplattform für Ansätze der Antidiskriminierungsarbeit im Alltag, in Berufsschulen und Betrieben. Mit der Seite soll Engagement gegen Rechtsextremismus gefördert werden. Es werden Hilfestellungen gegeben, um selbst gegen jegliche Formen von Rassismus in der Gesellschaft aktiv zu sein.
„Die Seite lebt von eurer Mitarbeit“, heißt es auf dem Portal. Daher kann jede/r Veranstaltungs- und Aktionsberichte aus der betrieblichen Arbeit einsenden, die dann veröffentlicht werden.